Grundsteuer Stuttgart · § 38 Abs. 4 LGrStG
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Einspruch gegen die Grundsteuer: Frist, Ablauf — und was nach der Ablehnung noch geht

Einspruchsfrist verpasst oder Einspruch abgelehnt? Das Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG funktioniert unabhängig davon. Frist, Ablauf und was dann noch geht.

Werktags 9–18 Uhr · Personenzertifiziert EIPOSCERT · DIN EN ISO/IEC 17024 · Der Check ersetzt kein Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW.

Paul Pletsch – Sachverständiger für Immobilienbewertung, expecta GmbH
Paul Pletsch
Sachverständiger für Immobilienbewertung · expecta GmbH
EIPOSCERT · DIN EN ISO/IEC 17024
20 J. Immobilienerfahrung · § 38 Abs. 4 LGrStG BW
Personenzertifizierter SachverständigerEIPOSCERT · DIN EN ISO/IEC 17024 · DAkkS D-ZP-18667-01-00
Qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW
Vor-Ort-Bewertung – individuell & fallbezogen
Im OFD-Merkblatt als zulässige Stelle gelistet

Rund ein Drittel der Eigentümer in Baden-Württemberg hat Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide eingelegt — bundesweiter Spitzenwert. Seit der Bundesfinanzhof das Bodenwertmodell am 20.05.2026 bestätigt hat, werden viele dieser Einsprüche zurückgewiesen. Die wichtigste Botschaft dieses Beitrags: Ein abgelehnter Einspruch ist nicht das Ende. Der Nachweis des niedrigeren Bodenwerts nach § 38 Abs. 4 LGrStG funktioniert unabhängig davon.

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Einspruch: Frist und Ablauf

Gegen den Grundsteuerwertbescheid (und ebenso gegen Mess- und Grundsteuerbescheid) können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen — formlos, schriftlich, beim jeweils erlassenden Amt. Der Einspruch kostet nichts, entbindet aber nicht von der Zahlung: Die festgesetzte Grundsteuer wird trotzdem fällig, solange keine Aussetzung der Vollziehung gewährt ist.

Warum viele Einsprüche jetzt ins Leere laufen

Ein Großteil der Einsprüche stützte sich auf verfassungsrechtliche Zweifel am Bodenwertmodell. Diese Frage ist höchstrichterlich entschieden: Der BFH hält das Landesgrundsteuergesetz für verfassungsgemäß (Urteile vom 20.05.2026, Az. II R 26/24 und II R 27/24). Wer nur „gegen das Modell“ Einspruch eingelegt hat, wird damit voraussichtlich nicht durchdringen.

Entscheidend ist die zweite Lehre aus den Urteilen: In beiden Verfahren lag kein wirksames Gutachten über den tatsächlichen Bodenwert vor. Genau diesen individuellen Nachweis sieht das Gesetz aber ausdrücklich vor — er wurde durch die Urteile nicht geschwächt, sondern als der Weg für den Einzelfall bestätigt.

Einspruch abgelehnt? Das Gutachten geht trotzdem

Der Antrag auf Ansatz des niedrigeren tatsächlichen Werts nach § 38 Abs. 4 LGrStG ist kein Rechtsbehelf und hängt nicht an der Einspruchsfrist. Auch bei bestandskräftigem Bescheid gilt: Weist ein qualifiziertes Gutachten nach, dass der tatsächliche Wert Ihres Grund und Bodens mehr als 30 % unter dem angesetzten Wert liegt, wird der niedrigere Wert zugrunde gelegt — in der Regel ab dem Folgejahr des Antrags, mit Wirkung bis zum Ende des Hauptfeststellungszeitraums (voraussichtlich Ende 2030).

  • Das Gutachten muss den Anforderungen des Merkblatts der Finanzverwaltung BW (09.12.2024) genügen — z. B. von zertifizierten oder öffentlich bestellten Sachverständigen erstellt sein.
  • Bewertet wird ausschließlich der Grund und Boden (tatsächlich oder fiktiv unbebaut) — Gebäudezustand und persönliche Umstände spielen keine Rolle.
  • Typische Erfolgsfälle: Hanglagen, atypische Zuschnitte, eingeschränkte Bebaubarkeit, Lärm, große Grundstücke mit nicht bebaubarem Gartenland.

Was wir empfehlen

Bevor Sie Geld in Rechtsmittel oder ein Gutachten stecken: Lassen Sie rechnerisch vorprüfen, ob die 30-%-Schwelle bei Ihrem Grundstück überhaupt realistisch erreichbar ist. Genau das leistet unser kostenloser 30-%-Check — mit ehrlichem Ampel-Ergebnis. Bei „Grün“ prüft unser zertifizierter Sachverständiger Ihren Fall kostenlos im Detail, bevor Sie ein Gutachten (Festpreis ab 2.950 €) beauftragen. Mehr zum Prüfablauf: Grundsteuerbescheid prüfen lassen. Ihren Zonenwert prüfen Sie vorab selbst — Anleitung: Bodenrichtwert 2022 in BORIS-BW finden.

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Stand: Juli 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall — maßgeblich sind Gesetz, Verwaltungspraxis und Ihr konkreter Bescheid.